Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Siedlergemeinschaft Magdeburg-Nordwest“ und ist im Vereinsregister eingetragen.

(2) Er hat seinen Sitz in Magdeburg.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist

- die Förderung der Kulturkunde und Heimatpflege,         

- die Förderung der Volksbildung,

- die Förderung der Jugendhilfe und der Altenpflege,

- die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens in der Bundesrepublik Deutschland sowie

- die Förderung der Kleingärtnerei und Pflanzenzucht.

Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch a) die aktive Mitarbeit in den Stadtteilgremien (u.a. GWA – Gemeinwesenarbeitsgruppe) und personelle Einbringung in Projekte weiterer gemeinnütziger Vereine im Stadtteil (u.a. Verein zur Erhaltung der Düppler Mühle e.V., Fördervereine der Grundschule Nordwest und des Kinder-Eltern-Zentrums Nordwest), b) das Veranstalten von Themenabenden zur Heimatgeschichte, zu saisonbedingten Fragen der privaten Gärtnerei, zur Erstellung von Testamenten und Patientenverfügungen, sowie weiterer Themen, c) die Förderung des Kontakts zwischen Amts- und Mandatsträger durch Diskussionsrunden und Studienfahrten nach Berlin (Bundestag, Bundesrat sowie Bundesregierung) und Einrichtungen des EU-Parlaments in Brüssel und Straßburg.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Natürliche Mitglieder bilden eine sog. „Siedlerstelle“. Je Siedlerstelle ist nur eine Mitgliedschaft erforderlich. Das Mindestalter beträgt 14 Jahre. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.

(2) Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

(3) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die  Mitgliederversammlung.

(5) Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. vereinsschädigenden Verhaltens, kann ein Mitglied auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Die Mitgliedschaft ruht ab dem Zeitpunkt des Vorstandsbeschlusses. Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz einmaliger Mahnung kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(2) Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.

(3) Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene. Derartige Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn eine solche Abstimmung in der Einladung angekündigt wurde. Die schriftliche Übertragung des Stimmrechts auf ein stimmberechtigtes Mitglied ist möglich.

(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Der Protokollant wird ohne Abstimmung bestimmt. Das Protokoll ist vom Protokollanten zu unterschreiben.

(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung:

- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands sowie des Schatzmeisters,

- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands sowie des Schatzmeisters,

- Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins,

- Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts.

 

§ 6 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seiner zwei Stellvertreter. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. In finanziellen Fragen gilt das Vier-Augen-Prinzip, dies jedoch erst ab einer Höhe von 100,00 EUR.

§ 7 Geschäftsführender Vorstand (erweiterter Vorstand)

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder (Beisitzer) gewählt werden.

(2) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

(3) Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.

(4) Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.

(5) Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

(6) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(7) Der Vorstand lädt schriftlich oder auf elektronischem Wege zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(8) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

(9) Der Schatzmeister ist Mitglied des Vorstandes.

§ 8 Schatzmeister

(1) Die Mitgliederversammlung wählt einen Schatzmeister.

(2) Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Buchhaltung.

(3) Der Schatzmeister wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

(4) Der Schatzmeister bleibt bis zur Wahl eines neuen Schatzmeisters im Amt.

§ 9 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren/Revisorinnen, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

§ 10 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Landeshauptstadt Magdeburg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Die vorstehende Satzung wurde am 14.04.2016 von der Gesamtmitgliederversammlung beschlossen. 

 

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